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TGA-PlanungHOAI, AHO, Honorar & TGA-Planung

HOAI, AHO, Honorar & TGA-Planung

Reihe 3 · 18 Folgen · Zuletzt aktualisiert:

Auf den Punkt

Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) ist die honorartechnische Grundlage der TGA-Planung. Das Honorar der Fachplanung Technische Ausrüstung ergibt sich aus drei Größen: den anrechenbaren Kosten (nach DIN 276), der Honorarzone (I–III nach Schwierigkeitsgrad) und der Leistungsphase. Dabei gilt: Jede der acht Anlagengruppen ist ein eigenes Objekt und wird separat abgerechnet. Ergänzend regelt das AHO (Heft 6) die besonderen Leistungen, die über die HOAI-Grundleistungen hinausgehen und gesondert zu vergüten sind.

→ HOAI Anlage 15.1 · Leistungsbild TA→ HOAI Anlage 15.2 · Objektliste
⚖️ Hinweis: Dieser Beitrag dient der fachlichen Orientierung und ist keine Rechts- oder Honorarberatung. Im Streitfall Rechtsanwältin/Rechtsanwalt oder öffentlich bestellten Honorarsachverständigen beiziehen.

Was ist die HOAI?

Die HOAI regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen in Deutschland. Sie ordnet die Planungsleistungen in Leistungsphasen, ermittelt das Honorar über anrechenbare Kosten und Honorarzone und regelt seine Anpassung bei Änderungen (§10). Seit der Fassung 2021 sind die Honorartafeln unverbindlich (Folge des EuGH-Urteils 2019) – die Sätze bleiben aber die zentrale Kalkulationsgrundlage. Aktuell in Vorbereitung ist die Novelle unter dem Arbeitstitel HOAI 202X.

→ Podcast: Die neue HOAI 202X (#49)

Wie berechnet sich das HOAI-Honorar in der TGA?

Das Grundhonorar folgt einer festen Logik:

Anrechenbare Kosten × Honorarzone × Leistungsphase → Grundhonorar (je Anlagengruppe)

  1. Anlagengruppe bestimmen – die TGA umfasst acht davon (§53 HOAI); jede ist ein eigenes Objekt.
  2. Anrechenbare Kosten ermitteln (nach DIN 276, Fassung 2008; §4 HOAI).
  3. Honorarzone festlegen (I–III nach Schwierigkeitsgrad; §5/§56).
  4. Leistungsphasen-Anteil anwenden (Anlage 15, §55).

Die acht Anlagengruppen (§53): Sanitär · Wärmeversorgung · Lufttechnik · Starkstrom · Fernmelde-/IT-Technik · Förderanlagen · nutzungsspezifische/verfahrenstechnische Anlagen · Gebäudeautomation.

→ Podcast: Die 7 Todsünden der Honorarkalkulation (#309)

Der Objektbegriff der HOAI

Ein zentraler, oft übersehener Hebel der Honorarkalkulation ist der Objektbegriff. Die HOAI berechnet das Honorar nicht pauschal pro Projekt, sondern je Objekt – und mehrere Objekte werden getrennt honoriert (§11 HOAI). Ein „Objekt" ist damit die honorartechnische Abrechnungseinheit.

👉 Für die TGA gilt: Jede der acht Anlagengruppen ist ein eigenes Objekt und wird separat nach anrechenbaren Kosten und Honorarzone abgerechnet (§54 HOAI). Wer alle Gewerke in einen Topf wirft, verschenkt Honorar.

Darüber hinaus bilden weitere Leistungen eigene Objekte, die getrennt zu kalkulieren sind (Weißbuch S. 99): - Ingenieurbauwerke (Anlagen der Technischen Ausrüstung außerhalb des Gebäudes) - Technische Ausrüstung der Baustelleneinrichtung (Bauwasser, Baustrom, Baubeleuchtung) - Demontage, Rückbau und Entsorgung bestehender TGA - Technische Anlagen in Außenanlagen (KG 550) – eigenes Objekt neben den Anlagen im Gebäude (KG 400)

Auch bei anderen Planenden schlägt die TGA über den Objektbegriff durch: In der Objektplanung (§33 HOAI) ist die TGA bis 25 % der sonstigen anrechenbaren Kosten voll anrechenbar, darüber zu 50 %; in der Tragwerksplanung (§50 HOAI) sind 10 % der Kosten der Technischen Anlagen anrechenbar.

Merksatz: Ein Objekt = eine eigene Honorarrechnung. Den Objektbegriff sauber anzuwenden, ist einer der wirksamsten Hebel gegen zu niedriges Honorar.

Anrechenbare Kosten (DIN 276)

Die anrechenbaren Kosten sind die honorarrelevanten Kosten – nicht zu verwechseln mit den tatsächlichen Baukosten. Sie werden nach DIN 276 in der Fassung Dezember 2008 ermittelt (so von der HOAI 2021 vorgegeben, §4); die Umsatzsteuer zählt nicht dazu.

👉 Entkopplungsprinzip: Die anrechenbaren Kosten richten sich nach der Kostenberechnung zum Erstellungszeitpunkt, nicht nach späteren Baukostensteigerungen (Weißbuch S. 94). Steigende Baukosten erhöhen also nicht automatisch das Honorar.

Als neutrale Grundlage dienen die BKI-Kostenkennwerte (bezogen auf die Bruttogeschossfläche, inkl. USt.). Wichtig ist der Regionalfaktor: Berlin +12 %, Hamburg +15 %, München +55 % über dem Bundesdurchschnitt (2024).

→ Podcast: Der Fluch der ersten Zahl (#335) · Der Fluch der zweiten Zahl (#336)

Honorarzonen (I–III)

Die Honorarzone bildet den Schwierigkeitsgrad der Planung ab (§5 HOAI). Für die Technische Ausrüstung gibt es drei Honorarzonen (I–III); je höher die Zone, desto höher das Honorar. Die Zuordnung erfolgt über die Objektliste in Anlage 15.2 und über Bewertungsmerkmale. Innerhalb jeder Zone gibt es einen Von-, Mittel- und Höchstsatz. Praxis-Regel: Jede Anlagengruppe wird eigenständig einer Honorarzone zugeordnet – nicht das gesamte Projekt pauschal.

HOAI Anlage 15 – das Leistungsbild Technische Ausrüstung

👉 Anlage 15 zu §55 HOAI ist das Leistungsbild der Technischen Ausrüstung – das Herzstück für TGA-Planende. Sie enthält: - Anlage 15.1: die Grundleistungen je Leistungsphase (plus Beispiele besonderer Leistungen) - Anlage 15.2: die Objektliste zur Einordnung in die Honorarzonen

Die neun Leistungsphasen und ihre Honoraranteile (§55):

LphLeistungsphaseAnteil
1Grundlagenermittlung2 %
2Vorplanung9 %
3Entwurfsplanung17 %
4Genehmigungsplanung2 %
5Ausführungsplanung22 %
6Vorbereitung der Vergabe7 %
7Mitwirkung bei der Vergabe5 %
8Objektüberwachung (Bauüberwachung)35 %
9Objektbetreuung1 %

(Abschlag Lph 5: je 4 %, wenn Schlitz-/Durchbruchspläne oder die Prüfung der Montage-/Werkstattpläne nicht beauftragt sind.)

→ Details je Phase: Leistungsphasen der TGA-Planung

Die HOAI-Honorartabelle

Das Grundhonorar wird über die Honorartafeln (§56) abgelesen – für die Technische Ausrüstung bis 4 Mio. € anrechenbare Kosten je Anlagengruppe, gestaffelt nach den drei Honorarzonen. In der Praxis werden die HOAI-Teilleistungen über die Siemon-Tabellen (Honorarsachverständiger Klaus D. Siemon) mit Leistungspunkten hinterlegt, um Teil- und Wiederholungsleistungen exakt zu kalkulieren.

Grundleistung oder besondere Leistung? Die „7 Todsünden"

Ein teurer Klassiker: Leistungen unbezahlt erbringen, die keine HOAI-Grundleistung sind. Sieben davon werden besonders häufig verschenkt (AHO Heft 6, gesondert zu vergüten): 1. Intra-Koordination der TGA-Anlagengruppen (→ Rolle Fachkoordination) 2. Ingenieurbauwerke getrennt kalkulieren 3. Baustelleneinrichtung (Bauwasser/Baustrom) als eigenes Objekt 4. Demontage/Rückbau/Entsorgung als eigenes Objekt 5. Energiekonzepte 6. FM-gerechte Planungsorganisation (8–12 % des Grundhonorars) 7. Zertifizierung (BNB/LEED/DGNB, 5–15 %)

→ Podcast: Die 7 Todsünden der Honorarkalkulation (#309) · Besondere Leistungen (#225)

Honorar bei Änderungen (§10 HOAI)

Ändert sich der Leistungsumfang, wird das Honorar nach §10 HOAI angepasst: zusätzliche Leistungen (Abs. 1) und Wiederholungsleistungen ohne Änderung der anrechenbaren Kosten (Abs. 2), jeweils in Textform zu vereinbaren. Grundsatz: keine Änderung ohne beauftragte Änderungsvereinbarung.

→ Podcast: Änderungsmanagement in der TGA (#4)

Kostenbegriffe – sauber getrennt

BGB, HOAI und DIN 276 verwenden unterschiedliche Kostenbegriffe. In der richtigen Reihenfolge über die Leistungsphasen: Kosteneinschätzung (BGB, vor Planungsbeginn) → KostenrahmenKostenschätzung (Lph 2, überschlägig) → Kostenberechnung (Lph 3, mit Mengenberechnungen) → bepreistes LV (Lph 6) → Ausschreibungsergebnisse (Lph 7) → KostenkontrolleKostenfeststellung (Lph 8).

→ Podcast: Kostenverfolgung in der TGA (#32) · Baukostenexplosion und die Folgen (#33)

HOAI Anlage 15 — Technische Ausrüstung

Anlage 15 der HOAI regelt Leistungsbild und Honorar der Technischen Ausrüstung (TGA): Teil 15.1 listet die Grund- und Besonderen Leistungen je Leistungsphase (Bewertung nach § 55 HOAI), Teil 15.2 ordnet die Anlagen über die Objektliste den Honorarzonen I bis III zu.

Anlage 15.1 — Grundleistungen und Besondere Leistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung

Vollständiger Wortlaut je Leistungsphase; Bewertung in Prozent nach § 55 Abs. 1 HOAI.

LPH 1Grundlagenermittlung2 %
Grundleistungen
  • a) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers im Benehmen mit dem Objektplaner
  • b) Ermitteln der Planungsrandbedingungen und Beraten zum Leistungsbedarf und gegebenenfalls zur technischen Erschließung
  • c) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse
Besondere Leistungen
  • Mitwirken bei der Bedarfsplanung für komplexe Nutzungen zur Analyse der Bedürfnisse, Ziele und einschränkenden Gegebenheiten (Kosten-, Termine und andere Rahmenbedingungen) des Bauherrn und wichtiger Beteiligter
  • Bestandsaufnahme, zeichnerische Darstellung und Nachrechnen vorhandener Anlagen und Anlagenteile
  • Datenerfassung, Analysen und Optimierungsprozesse im Bestand
  • Durchführen von Verbrauchsmessungen
  • Endoskopische Untersuchungen
  • Mitwirken bei der Ausarbeitung von Auslobungen und bei Vorprüfungen für Planungswettbewerbe
LPH 2Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)9 %
Grundleistungen
  • a) Analysieren der Grundlagen, Mitwirken beim Abstimmen der Leistungen mit den Planungsbeteiligten
  • b) Erarbeiten eines Planungskonzepts, dazu gehören zum Beispiel: Vordimensionieren der Systeme und maßbestimmenden Anlagenteile, Untersuchen von alternativen Lösungsmöglichkeiten bei gleichen Nutzungsanforderungen einschließlich Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung, zeichnerische Darstellung zur Integration in die Objektplanung unter Berücksichtigung exemplarischer Details, Angaben zum Raumbedarf
  • c) Aufstellen eines Funktionsschemas bzw. Prinzipschaltbildes für jede Anlage
  • d) Klären und Erläutern der wesentlichen fachübergreifenden Prozesse, Randbedingungen und Schnittstellen, Mitwirken bei der Integration der technischen Anlagen
  • e) Vorverhandlungen mit Behörden über die Genehmigungsfähigkeit und mit den zu beteiligenden Stellen zur Infrastruktur
  • f) Kostenschätzung nach DIN 276 (2. Ebene) und Terminplanung
  • g) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse
Besondere Leistungen
  • Erstellen des technischen Teils eines Raumbuches
  • Durchführen von Versuchen und Modellversuchen
LPH 3Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)17 %
Grundleistungen
  • a) Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen, bis zum vollständigen Entwurf
  • b) Festlegen aller Systeme und Anlagenteile
  • c) Berechnen und Bemessen der technischen Anlagen und Anlagenteile, Abschätzen von jährlichen Bedarfswerten (z. B. Nutz-, End- und Primärenergiebedarf) und Betriebskosten; Abstimmen des Platzbedarfs für technische Anlagen und Anlagenteile; Zeichnerische Darstellung des Entwurfs in einem mit dem Objektplaner abgestimmten Ausgabemaßstab mit Angabe maßbestimmender Dimensionen; Fortschreiben und Detaillieren der Funktions- und Strangschemata der Anlagen; Auflisten aller Anlagen mit technischen Daten und Angaben zum Beispiel für Energiebilanzierungen; Anlagenbeschreibungen mit Angabe der Nutzungsbedingungen
  • d) Übergeben der Berechnungsergebnisse an andere Planungsbeteiligte zum Aufstellen vorgeschriebener Nachweise; Angabe und Abstimmung der für die Tragwerksplanung notwendigen Angaben über Durchführungen und Lastangaben (ohne Anfertigen von Schlitz- und Durchführungsplänen)
  • e) Verhandlungen mit Behörden und mit anderen zu beteiligenden Stellen über die Genehmigungsfähigkeit
  • f) Kostenberechnung nach DIN 276 (3. Ebene) und Terminplanung
  • g) Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung
  • h) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse
Besondere Leistungen
  • Erarbeiten von besonderen Daten für die Planung Dritter, zum Beispiel für Stoffbilanzen
  • Detaillierte Betriebskostenberechnung für die ausgewählte Anlage
  • Detaillierter Wirtschaftlichkeitsnachweis
  • Berechnung von Lebenszykluskosten
  • Detaillierte Schadstoffemissionsberechnung für die ausgewählte Anlage
  • Detaillierter Nachweis von Schadstoffemissionen
  • Aufstellen einer gewerkeübergreifenden Brandschutzmatrix
  • Fortschreiben des technischen Teils des Raumbuches
  • Auslegung der technischen Systeme bei Ingenieurbauwerken nach Maschinenrichtlinie
  • Anfertigen von Ausschreibungszeichnungen bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm
  • Mitwirken bei einer vertieften Kostenberechnung
  • Simulationen zur Prognose des Verhaltens von Gebäuden, Bauteilen, Räumen und Freiräumen
LPH 4Genehmigungsplanung2 %
Grundleistungen
  • a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen oder Befreiungen sowie Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden
  • b) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen
Besondere Leistungen

LPH 5Ausführungsplanung22 %
Grundleistungen
  • a) Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zur ausführungsreifen Lösung
  • b) Fortschreiben der Berechnungen und Bemessungen zur Auslegung der technischen Anlagen und Anlagenteile; Zeichnerische Darstellung der Anlagen in einem mit dem Objektplaner abgestimmten Ausgabemaßstab und Detaillierungsgrad einschließlich Dimensionen (keine Montage- oder Werkstattpläne); Anpassen und Detaillieren der Funktions- und Strangschemata der Anlagen bzw. der GA-Funktionslisten; Abstimmen der Ausführungszeichnungen mit dem Objektplaner und den übrigen Fachplanern
  • c) Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen
  • d) Fortschreibung des Terminplans
  • e) Fortschreiben der Ausführungsplanung auf den Stand der Ausschreibungsergebnisse und der dann vorliegenden Ausführungsplanung des Objektplaners, Übergeben der fortgeschriebenen Ausführungsplanung an die ausführenden Unternehmen
  • f) Prüfen und Anerkennen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Unternehmen auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung
Besondere Leistungen
  • Prüfen und Anerkennen von Schalplänen des Tragwerksplaners auf Übereinstimmung mit der Schlitz- und Durchbruchsplanung
  • Anfertigen von Plänen für Anschlüsse von beigestellten Betriebsmitteln und Maschinen (Maschinenanschlussplanung) mit besonderem Aufwand (zum Beispiel bei Produktionseinrichtungen)
  • Leerrohrplanung mit besonderem Aufwand (zum Beispiel bei Sichtbeton oder Fertigteilen)
  • Mitwirkung bei Detailplanungen mit besonderem Aufwand, zum Beispiel Darstellung von Wandabwicklungen in hochinstallierten Bereichen
  • Anfertigen von allpoligen Stromlaufplänen
LPH 6Vorbereitung der Vergabe7 %
Grundleistungen
  • a) Ermitteln von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsverzeichnissen in Abstimmung mit Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter
  • b) Aufstellen der Vergabeunterlagen, insbesondere mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, einschließlich der Wartungsleistungen auf Grundlage bestehender Regelwerke
  • c) Mitwirken beim Abstimmen der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der anderen an der Planung fachlich Beteiligten
  • d) Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse
  • e) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung
  • f) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen
Besondere Leistungen
  • Erarbeiten der Wartungsplanung und -organisation
  • Ausschreibung von Wartungsleistungen, soweit von bestehenden Regelwerken abweichend
LPH 7Mitwirkung bei der Vergabe5 %
Grundleistungen
  • a) Einholen von Angeboten
  • b) Prüfen und Werten der Angebote, Aufstellen der Preisspiegel nach Einzelpositionen, Prüfen und Werten der Angebote für zusätzliche oder geänderte Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise
  • c) Führen von Bietergesprächen
  • d) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung
  • e) Erstellen der Vergabevorschläge, Mitwirken bei der Dokumentation der Vergabeverfahren
  • f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen und bei der Auftragserteilung
Besondere Leistungen
  • Prüfen und Werten von Nebenangeboten
  • Mitwirken bei der Prüfung von bauwirtschaftlich begründeten Angeboten (Claimabwehr)
LPH 8Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation35 %
Grundleistungen
  • a) Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit den ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den Montage- und Werkstattplänen, den einschlägigen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik
  • b) Mitwirken bei der Koordination der am Projekt Beteiligten
  • c) Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen des Terminplans (Balkendiagramm)
  • d) Dokumentation des Bauablaufs (Bautagebuch)
  • e) Prüfen und Bewerten der Notwendigkeit geänderter oder zusätzlicher Leistungen der Unternehmer und der Angemessenheit der Preise
  • f) Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen
  • g) Rechnungsprüfung in rechnerischer und fachlicher Hinsicht mit Prüfen und Bescheinigen des Leistungsstandes anhand nachvollziehbarer Leistungsnachweise
  • h) Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnungen der ausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag
  • i) Kostenfeststellung
  • j) Mitwirken bei Leistungs- und Funktionsprüfungen
  • k) fachtechnische Abnahme der Leistungen auf Grundlage der vorgelegten Dokumentation, Erstellung eines Abnahmeprotokolls, Feststellen von Mängeln und Erteilen einer Abnahmeempfehlung
  • l) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran
  • m) Prüfung der übergebenen Revisionsunterlagen auf Vollzähligkeit, Vollständigkeit und stichprobenartige Prüfung auf Übereinstimmung mit dem Stand der Ausführung
  • n) Auflisten der Verjährungsfristen der Ansprüche auf Mängelbeseitigung
  • o) Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel
  • p) Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts
Besondere Leistungen
  • Durchführen von Leistungsmessungen und Funktionsprüfungen
  • Werksabnahmen
  • Fortschreiben der Ausführungspläne (zum Beispiel Grundrisse, Schnitte, Ansichten) bis zum Bestand
  • Erstellen von Rechnungsbelegen anstelle der ausführenden Firmen, zum Beispiel Aufmaß
  • Schlussrechnung (Ersatzvornahme)
  • Erstellen fachübergreifender Betriebsanleitungen (zum Beispiel Betriebshandbuch, Reparaturhandbuch) oder computer-aided Facility Management-Konzepte
  • Planung der Hilfsmittel für Reparaturzwecke
LPH 9Objektbetreuung1 %
Grundleistungen
  • a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen
  • b) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen
  • c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen
Besondere Leistungen
  • Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist
  • Energiemonitoring innerhalb der Gewährleistungsphase, Mitwirkung bei den jährlichen Verbrauchsmessungen aller Medien
  • Vergleich mit den Bedarfswerten aus der Planung, Vorschläge für die Betriebsoptimierung und zur Senkung des Medien- und Energieverbrauches

Anlage 15.2 — Objektliste Technische Ausrüstung

Zuordnung der Anlagen zu den Honorarzonen I (gering), II (durchschnittlich) und III (hoch).

Anlagengruppe 1Abwasser-, Wasser- oder Gasanlagen
Anlagen mit kurzen einfachen NetzenI
Abwasser-, Wasser-, Gas- oder sanitärtechnische Anlagen mit verzweigten Netzen, Trinkwasserzirkulationsanlagen, Hebeanlagen, DruckerhöhungsanlagenII
Anlagen zur Reinigung, Entgiftung oder Neutralisation von Abwasser, Anlagen zur biologischen, chemischen oder physikalischen Behandlung von Wasser, Anlagen mit besonderen hygienischen Anforderungen oder neuen Techniken (zum Beispiel Kliniken, Alten- oder Pflegeeinrichtungen)III
Gasdruckreglerstationen, mehrstufige LeichtflüssigkeitsabscheiderIII
Anlagengruppe 2Wärmeversorgungsanlagen
Einzelheizgeräte, EtagenheizungI
Gebäudeheizungsanlagen, mono- oder bivalente Systeme (zum Beispiel Solaranlage zur Brauchwassererwärmung, Wärmepumpenanlagen), Flächenheizungen, Hausstationen, verzweigte NetzeII
Multivalente Systeme, Systeme mit Kraft-Wärme-Kopplung, Dampfanlagen, Heißwasseranlagen, Deckenstrahlheizungen (zum Beispiel Sport- oder Industriehallen)III
Anlagengruppe 3Lufttechnische Anlagen
EinzelabluftanlagenI
Lüftungsanlagen mit einer thermodynamischen Luftbehandlungsfunktion (zum Beispiel Heizen), DruckbelüftungII
Lüftungsanlagen mit mindestens zwei thermodynamischen Luftbehandlungsfunktionen (zum Beispiel Heizen oder Kühlen), Teilklimaanlagen, Klimaanlagen, Anlagen mit besonderen Anforderungen an die Luftqualität (zum Beispiel Operationsräume), Kühlanlagen, Kälteerzeugungsanlagen ohne Prozesskälteanlagen, Hausstationen für Fernkälte, RückkühlanlagenIII
Anlagengruppe 4Starkstromanlagen
Niederspannungsanlagen mit bis zu zwei Verteilungsebenen ab Übergabe EVU einschließlich Beleuchtung oder Sicherheitsbeleuchtung mit Einzelbatterien, ErdungsanlagenI
Kompakt-Transformatorenstationen, Eigenstromerzeugungsanlagen (zum Beispiel zentrale Batterie- oder unterbrechungsfreie Stromversorgungsanlagen, Photovoltaik-Anlagen), Niederspannungsanlagen mit bis zu drei Verteilebenen ab Übergabe EVU einschließlich Beleuchtungsanlagen, zentrale Sicherheitsbeleuchtungsanlagen, Niederspannungsinstallationen einschließlich Bussystemen, Blitzschutz- oder Erdungsanlagen (soweit nicht in HZ I oder HZ III erwähnt), AußenbeleuchtungsanlagenII
Hoch- oder Mittelspannungsanlagen, Transformatorenstationen, Eigenstromversorgungsanlagen mit besonderen Anforderungen (zum Beispiel Notstromaggregate, Blockheizkraftwerke, dynamische unterbrechungsfreie Stromversorgung), Niederspannungsanlagen mit mindestens vier Verteilebenen oder mehr als 1 000 A Nennstrom, Beleuchtungsanlagen mit besonderen Planungsanforderungen (zum Beispiel Lichtsimulationen in aufwendigen Verfahren für Museen oder Sonderräume), Blitzschutzanlagen mit besonderen Anforderungen (zum Beispiel für Kliniken, Hochhäuser, Rechenzentren)III
Anlagengruppe 5Fernmelde- oder informationstechnische Anlagen
Einfache Fernmeldeinstallationen mit einzelnen EndgerätenI
Fernmelde- oder informationstechnische Anlagen, soweit nicht in HZ I oder HZ III erwähntII
Fernmelde- oder informationstechnische Anlagen mit besonderen Anforderungen (zum Beispiel Konferenz- oder Dolmetscheranlagen, Beschallungsanlagen von Sonderräumen, Objektüberwachungsanlagen, aktive Netzwerkkomponenten, Fernübertragungsnetze, Fernwirkanlagen, Parkleitsysteme)III
Anlagengruppe 6Förderanlagen
Einzelne Standardaufzüge, Kleingüteraufzüge, HebebühnenI
Aufzugsanlagen, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt, Fahrtreppen oder Fahrsteige, Krananlagen, Ladebrücken, StetigförderanlagenII
Aufzugsanlagen mit besonderen Anforderungen, Fassadenaufzüge, Transportanlagen mit mehr als zwei Sende- oder EmpfangsstellenIII
Anlagengruppe 7Nutzungsspezifische oder verfahrenstechnische Anlagen
7.1 Nutzungsspezifische Anlagen
Küchentechnische Geräte, zum Beispiel für TeeküchenI
Küchentechnische Anlagen, zum Beispiel Küchen mittlerer Größe, Aufwärmküchen, Einrichtungen zur Speise- oder Getränkeaufbereitung, -ausgabe oder -lagerung (keine Produktionsküche) einschließlich zugehöriger KälteanlagenII
Küchentechnische Anlagen, zum Beispiel Großküchen, Einrichtungen für Produktionsküchen einschließlich der Ausgabe oder Lagerung sowie der zugehörigen Kälteanlagen, Gewerbekälte für Großküchen, große Kühlräume oder KühlzellenIII
Wäscherei- oder Reinigungsgeräte, zum Beispiel für GemeinschaftswaschküchenI
Wäscherei- oder Reinigungsanlagen, zum Beispiel Wäschereieinrichtungen für WaschsalonsII
Wäscherei- oder Reinigungsanlagen, zum Beispiel chemische oder physikalische Einrichtungen für GroßbetriebeIII
Medizin- oder labortechnische Anlagen, zum Beispiel für Einzelpraxen der AllgemeinmedizinI
Medizin- oder labortechnische Anlagen, zum Beispiel für Gruppenpraxen der Allgemeinmedizin oder Einzelpraxen der Fachmedizin, Sanatorien, Pflegeeinrichtungen, Krankenhausabteilungen, Laboreinrichtungen für SchulenII
Medizin- oder labortechnische Anlagen, zum Beispiel für Kliniken, Institute mit Lehr- oder Forschungsaufgaben, Laboratorien, FertigungsbetriebeIII
Feuerlöschgeräte, zum Beispiel HandfeuerlöscherI
Feuerlöschanlagen, zum Beispiel manuell betätigte FeuerlöschanlagenII
Feuerlöschanlagen, zum Beispiel selbsttätig auslösende AnlagenIII
Entsorgungsanlagen, zum Beispiel Abwurfanlagen für Abfall oder WäscheI
Entsorgungsanlagen, zum Beispiel zentrale Entsorgungsanlagen für Wäsche oder Abfall, zentrale StaubsauganlagenIII
Bühnentechnische Anlagen, zum Beispiel technische Anlagen für Klein- oder MittelbühnenII
Bühnentechnische Anlagen, zum Beispiel für GroßbühnenIII
Medienversorgungsanlagen, zum Beispiel zur Erzeugung, Lagerung, Aufbereitung oder Verteilung medizinischer oder technischer Gase, Flüssigkeiten oder VakuumIII
Badetechnische Anlagen, zum Beispiel Aufbereitungsanlagen, Wellenerzeugungsanlagen, höhenverstellbare ZwischenbödenIII
Prozesswärmeanlagen, Prozesskälteanlagen, Prozessluftanlagen, zum Beispiel Vakuumanlagen, Prüfstände, Windkanäle, industrielle AnsauganlagenIII
Technische Anlagen für Tankstellen, FahrzeugwaschanlagenIII
Lagertechnische Anlagen, zum Beispiel Regalbediengeräte (mit zugehörigen Regalanlagen), automatische WarentransportanlagenIII
Taumittelsprühanlagen oder EnteisungsanlagenII
Stationäre Enteisungsanlagen für Großanlagen, zum Beispiel FlughäfenIII
7.2 Verfahrenstechnische Anlagen
Einfache Technische Anlagen der Wasseraufbereitung (zum Beispiel Belüftung, Enteisenung, Entmanganung, chemische Entsäuerung, physikalische Entsäuerung)II
Technische Anlagen der Wasseraufbereitung (zum Beispiel Membranfiltration, Flockungsfiltration, Ozonierung, Entarsenierung, Entaluminierung, Denitrifikation)III
Einfache Technische Anlagen der Abwasserreinigung (zum Beispiel gemeinsame aerobe Stabilisierung)II
Technische Anlagen der Abwasserreinigung (zum Beispiel für mehrstufige Abwasserbehandlungsanlagen)III
Einfache Schlammbehandlungsanlagen (zum Beispiel Schlammabsetzanlagen mit mechanischen Einrichtungen)II
Anlagen für mehrstufige oder kombinierte Verfahren der SchlammbehandlungIII
Einfache Technische Anlagen der AbwasserableitungII
Technische Anlagen der AbwasserableitungIII
Einfache Technische Anlagen der Wassergewinnung, -förderung, -speicherungII
Technische Anlagen der Wassergewinnung, -förderung, -speicherungIII
Einfache RegenwasserbehandlungsanlagenII
Einfache Anlagen für GrundwasserdekontaminierungsanlagenII
Komplexe Technische Anlagen für GrundwasserdekontaminierungsanlagenIII
Einfache Technische Anlagen für die Ver- und Entsorgung mit Gasen (zum Beispiel Odorieranlage)II
Einfache Technische Anlagen für die Ver- und Entsorgung mit FeststoffenII
Technische Anlagen für die Ver- und Entsorgung mit FeststoffenIII
Einfache Technische Anlagen der Abfallentsorgung (zum Beispiel für Kompostwerke, Anlagen zur Konditionierung von Sonderabfällen, Hausmülldeponien oder Monodeponien für Sonderabfälle, Anlagen für Untertagedeponien, Anlagen zur Behandlung kontaminierter Böden)II
Technische Anlagen der Abfallentsorgung (zum Beispiel für Verbrennungsanlagen, Pyrolyseanlagen, mehrfunktionale Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe)III
Anlagengruppe 8Gebäudeautomation
Herstellerneutrale Gebäudeautomationssysteme oder Automationssysteme mit anlagengruppenübergreifender SystemintegrationIII

Häufige Fragen zu Anlage 15

Was ist Anlage 15 der HOAI?

Anlage 15 HOAI enthält das Leistungsbild der Technischen Ausrüstung (Anlage 15.1) und die Objektliste zur Einordnung in die Honorarzonen (Anlage 15.2). Sie ist die honorarrechtliche Grundlage der TGA-Planung.

Wie viel Prozent des Honorars entfällt in der TGA-Planung auf die Objektüberwachung?

Nach § 55 HOAI werden für die Technische Ausrüstung 35 % des Honorars der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) zugeordnet — der höchste Anteil aller Leistungsphasen.

Was regelt Anlage 15.2 HOAI?

Anlage 15.2 ist die Objektliste der Technischen Ausrüstung. Sie ordnet die Anlagen anhand ihrer Planungsanforderungen den Honorarzonen I (gering) bis III (hoch) zu und steuert damit die Honorarhöhe.

Gesetzestext: HOAI Anlage 15 (zu § 55 Abs. 3, § 56 Abs. 3), amtlicher, gemeinfreier Wortlaut nach § 5 UrhG (BGBl. I 2013, 2368–2374). Erläuterungen: tgaPULS.

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Häufige Fragen zum Thema

Wie berechnet sich das HOAI-Honorar?

Aus den anrechenbaren Kosten (nach DIN 276), der Honorarzone (I–III nach Schwierigkeitsgrad) und dem Leistungsphasen-Anteil (Anlage 15). In der TGA wird jede der acht Anlagengruppen als eigenes Objekt abgerechnet.

Was sind anrechenbare Kosten?

Die honorarrelevanten Kosten nach DIN 276 (Fassung 2008) – ohne Umsatzsteuer und entkoppelt von den tatsächlichen Baukosten (maßgeblich ist die Kostenberechnung zum Erstellungszeitpunkt).

Was ist eine Honorarzone?

Die Einstufung des Schwierigkeitsgrads der Planung. Für die Technische Ausrüstung gibt es drei Honorarzonen (I–III); je höher, desto höher das Honorar.

Was ist ein Objekt nach HOAI?

Ein Objekt ist die honorartechnische Abrechnungseinheit. In der TGA gilt jede der acht Anlagengruppen als eigenes Objekt und wird getrennt abgerechnet (§11/§54 HOAI); auch Baustelleneinrichtung, Rückbau/Demontage und Anlagen in Außenanlagen (KG 550) bilden eigene Objekte.

Was steht in der HOAI Anlage 15?

Das Leistungsbild der Technischen Ausrüstung: die Grundleistungen je Leistungsphase (15.1) und die Objektliste zur Honorarzonen-Einordnung (15.2).

Wie hoch ist der Honoraranteil je Leistungsphase?

2 / 9 / 17 / 2 / 22 / 7 / 5 / 35 / 1 % (Lph 1–9). Größte Phase ist die Objektüberwachung (35 %).

Was ist der Unterschied zwischen Grundleistung und besonderer Leistung?

Grundleistungen sind im HOAI-Leistungsbild (Anlage 15) enthalten; besondere Leistungen (z. B. Energiekonzepte, FM-gerechte Planung, Zertifizierung) gehen darüber hinaus und werden nach AHO Heft 6 gesondert vergütet.

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