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HOAI, AHO, Honorar & TGA-Planung
Reihe 3 · 18 Folgen · Zuletzt aktualisiert:
Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) ist die honorartechnische Grundlage der TGA-Planung. Das Honorar der Fachplanung Technische Ausrüstung ergibt sich aus drei Größen: den anrechenbaren Kosten (nach DIN 276), der Honorarzone (I–III nach Schwierigkeitsgrad) und der Leistungsphase. Dabei gilt: Jede der acht Anlagengruppen ist ein eigenes Objekt und wird separat abgerechnet. Ergänzend regelt das AHO (Heft 6) die besonderen Leistungen, die über die HOAI-Grundleistungen hinausgehen und gesondert zu vergüten sind.
⚖️ Hinweis: Dieser Beitrag dient der fachlichen Orientierung und ist keine Rechts- oder Honorarberatung. Im Streitfall Rechtsanwältin/Rechtsanwalt oder öffentlich bestellten Honorarsachverständigen beiziehen.
Was ist die HOAI?
Die HOAI regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen in Deutschland. Sie ordnet die Planungsleistungen in Leistungsphasen, ermittelt das Honorar über anrechenbare Kosten und Honorarzone und regelt seine Anpassung bei Änderungen (§10). Seit der Fassung 2021 sind die Honorartafeln unverbindlich (Folge des EuGH-Urteils 2019) – die Sätze bleiben aber die zentrale Kalkulationsgrundlage. Aktuell in Vorbereitung ist die Novelle unter dem Arbeitstitel HOAI 202X.
→ Podcast: Die neue HOAI 202X (#49)
Wie berechnet sich das HOAI-Honorar in der TGA?
Das Grundhonorar folgt einer festen Logik:
Anrechenbare Kosten × Honorarzone × Leistungsphase → Grundhonorar (je Anlagengruppe)
- Anlagengruppe bestimmen – die TGA umfasst acht davon (§53 HOAI); jede ist ein eigenes Objekt.
- Anrechenbare Kosten ermitteln (nach DIN 276, Fassung 2008; §4 HOAI).
- Honorarzone festlegen (I–III nach Schwierigkeitsgrad; §5/§56).
- Leistungsphasen-Anteil anwenden (Anlage 15, §55).
Die acht Anlagengruppen (§53): Sanitär · Wärmeversorgung · Lufttechnik · Starkstrom · Fernmelde-/IT-Technik · Förderanlagen · nutzungsspezifische/verfahrenstechnische Anlagen · Gebäudeautomation.
→ Podcast: Die 7 Todsünden der Honorarkalkulation (#309)
Der Objektbegriff der HOAI
Ein zentraler, oft übersehener Hebel der Honorarkalkulation ist der Objektbegriff. Die HOAI berechnet das Honorar nicht pauschal pro Projekt, sondern je Objekt – und mehrere Objekte werden getrennt honoriert (§11 HOAI). Ein „Objekt" ist damit die honorartechnische Abrechnungseinheit.
👉 Für die TGA gilt: Jede der acht Anlagengruppen ist ein eigenes Objekt und wird separat nach anrechenbaren Kosten und Honorarzone abgerechnet (§54 HOAI). Wer alle Gewerke in einen Topf wirft, verschenkt Honorar.
Darüber hinaus bilden weitere Leistungen eigene Objekte, die getrennt zu kalkulieren sind (Weißbuch S. 99): - Ingenieurbauwerke (Anlagen der Technischen Ausrüstung außerhalb des Gebäudes) - Technische Ausrüstung der Baustelleneinrichtung (Bauwasser, Baustrom, Baubeleuchtung) - Demontage, Rückbau und Entsorgung bestehender TGA - Technische Anlagen in Außenanlagen (KG 550) – eigenes Objekt neben den Anlagen im Gebäude (KG 400)
Auch bei anderen Planenden schlägt die TGA über den Objektbegriff durch: In der Objektplanung (§33 HOAI) ist die TGA bis 25 % der sonstigen anrechenbaren Kosten voll anrechenbar, darüber zu 50 %; in der Tragwerksplanung (§50 HOAI) sind 10 % der Kosten der Technischen Anlagen anrechenbar.
Merksatz: Ein Objekt = eine eigene Honorarrechnung. Den Objektbegriff sauber anzuwenden, ist einer der wirksamsten Hebel gegen zu niedriges Honorar.
Anrechenbare Kosten (DIN 276)
Die anrechenbaren Kosten sind die honorarrelevanten Kosten – nicht zu verwechseln mit den tatsächlichen Baukosten. Sie werden nach DIN 276 in der Fassung Dezember 2008 ermittelt (so von der HOAI 2021 vorgegeben, §4); die Umsatzsteuer zählt nicht dazu.
👉 Entkopplungsprinzip: Die anrechenbaren Kosten richten sich nach der Kostenberechnung zum Erstellungszeitpunkt, nicht nach späteren Baukostensteigerungen (Weißbuch S. 94). Steigende Baukosten erhöhen also nicht automatisch das Honorar.
Als neutrale Grundlage dienen die BKI-Kostenkennwerte (bezogen auf die Bruttogeschossfläche, inkl. USt.). Wichtig ist der Regionalfaktor: Berlin +12 %, Hamburg +15 %, München +55 % über dem Bundesdurchschnitt (2024).
→ Podcast: Der Fluch der ersten Zahl (#335) · Der Fluch der zweiten Zahl (#336)
Honorarzonen (I–III)
Die Honorarzone bildet den Schwierigkeitsgrad der Planung ab (§5 HOAI). Für die Technische Ausrüstung gibt es drei Honorarzonen (I–III); je höher die Zone, desto höher das Honorar. Die Zuordnung erfolgt über die Objektliste in Anlage 15.2 und über Bewertungsmerkmale. Innerhalb jeder Zone gibt es einen Von-, Mittel- und Höchstsatz. Praxis-Regel: Jede Anlagengruppe wird eigenständig einer Honorarzone zugeordnet – nicht das gesamte Projekt pauschal.
HOAI Anlage 15 – das Leistungsbild Technische Ausrüstung
👉 Anlage 15 zu §55 HOAI ist das Leistungsbild der Technischen Ausrüstung – das Herzstück für TGA-Planende. Sie enthält: - Anlage 15.1: die Grundleistungen je Leistungsphase (plus Beispiele besonderer Leistungen) - Anlage 15.2: die Objektliste zur Einordnung in die Honorarzonen
Die neun Leistungsphasen und ihre Honoraranteile (§55):
| Lph | Leistungsphase | Anteil |
|---|---|---|
| 1 | Grundlagenermittlung | 2 % |
| 2 | Vorplanung | 9 % |
| 3 | Entwurfsplanung | 17 % |
| 4 | Genehmigungsplanung | 2 % |
| 5 | Ausführungsplanung | 22 % |
| 6 | Vorbereitung der Vergabe | 7 % |
| 7 | Mitwirkung bei der Vergabe | 5 % |
| 8 | Objektüberwachung (Bauüberwachung) | 35 % |
| 9 | Objektbetreuung | 1 % |
(Abschlag Lph 5: je 4 %, wenn Schlitz-/Durchbruchspläne oder die Prüfung der Montage-/Werkstattpläne nicht beauftragt sind.)
→ Details je Phase: Leistungsphasen der TGA-Planung
Die HOAI-Honorartabelle
Das Grundhonorar wird über die Honorartafeln (§56) abgelesen – für die Technische Ausrüstung bis 4 Mio. € anrechenbare Kosten je Anlagengruppe, gestaffelt nach den drei Honorarzonen. In der Praxis werden die HOAI-Teilleistungen über die Siemon-Tabellen (Honorarsachverständiger Klaus D. Siemon) mit Leistungspunkten hinterlegt, um Teil- und Wiederholungsleistungen exakt zu kalkulieren.
Grundleistung oder besondere Leistung? Die „7 Todsünden"
Ein teurer Klassiker: Leistungen unbezahlt erbringen, die keine HOAI-Grundleistung sind. Sieben davon werden besonders häufig verschenkt (AHO Heft 6, gesondert zu vergüten): 1. Intra-Koordination der TGA-Anlagengruppen (→ Rolle Fachkoordination) 2. Ingenieurbauwerke getrennt kalkulieren 3. Baustelleneinrichtung (Bauwasser/Baustrom) als eigenes Objekt 4. Demontage/Rückbau/Entsorgung als eigenes Objekt 5. Energiekonzepte 6. FM-gerechte Planungsorganisation (8–12 % des Grundhonorars) 7. Zertifizierung (BNB/LEED/DGNB, 5–15 %)
→ Podcast: Die 7 Todsünden der Honorarkalkulation (#309) · Besondere Leistungen (#225)
Honorar bei Änderungen (§10 HOAI)
Ändert sich der Leistungsumfang, wird das Honorar nach §10 HOAI angepasst: zusätzliche Leistungen (Abs. 1) und Wiederholungsleistungen ohne Änderung der anrechenbaren Kosten (Abs. 2), jeweils in Textform zu vereinbaren. Grundsatz: keine Änderung ohne beauftragte Änderungsvereinbarung.
→ Podcast: Änderungsmanagement in der TGA (#4)
Kostenbegriffe – sauber getrennt
BGB, HOAI und DIN 276 verwenden unterschiedliche Kostenbegriffe. In der richtigen Reihenfolge über die Leistungsphasen: Kosteneinschätzung (BGB, vor Planungsbeginn) → Kostenrahmen → Kostenschätzung (Lph 2, überschlägig) → Kostenberechnung (Lph 3, mit Mengenberechnungen) → bepreistes LV (Lph 6) → Ausschreibungsergebnisse (Lph 7) → Kostenkontrolle → Kostenfeststellung (Lph 8).
→ Podcast: Kostenverfolgung in der TGA (#32) · Baukostenexplosion und die Folgen (#33)
HOAI Anlage 15 — Technische Ausrüstung
Anlage 15 der HOAI regelt Leistungsbild und Honorar der Technischen Ausrüstung (TGA): Teil 15.1 listet die Grund- und Besonderen Leistungen je Leistungsphase (Bewertung nach § 55 HOAI), Teil 15.2 ordnet die Anlagen über die Objektliste den Honorarzonen I bis III zu.
Anlage 15.1 — Grundleistungen und Besondere Leistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung
Vollständiger Wortlaut je Leistungsphase; Bewertung in Prozent nach § 55 Abs. 1 HOAI.
- a) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers im Benehmen mit dem Objektplaner
- b) Ermitteln der Planungsrandbedingungen und Beraten zum Leistungsbedarf und gegebenenfalls zur technischen Erschließung
- c) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse
- Mitwirken bei der Bedarfsplanung für komplexe Nutzungen zur Analyse der Bedürfnisse, Ziele und einschränkenden Gegebenheiten (Kosten-, Termine und andere Rahmenbedingungen) des Bauherrn und wichtiger Beteiligter
- Bestandsaufnahme, zeichnerische Darstellung und Nachrechnen vorhandener Anlagen und Anlagenteile
- Datenerfassung, Analysen und Optimierungsprozesse im Bestand
- Durchführen von Verbrauchsmessungen
- Endoskopische Untersuchungen
- Mitwirken bei der Ausarbeitung von Auslobungen und bei Vorprüfungen für Planungswettbewerbe
- a) Analysieren der Grundlagen, Mitwirken beim Abstimmen der Leistungen mit den Planungsbeteiligten
- b) Erarbeiten eines Planungskonzepts, dazu gehören zum Beispiel: Vordimensionieren der Systeme und maßbestimmenden Anlagenteile, Untersuchen von alternativen Lösungsmöglichkeiten bei gleichen Nutzungsanforderungen einschließlich Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung, zeichnerische Darstellung zur Integration in die Objektplanung unter Berücksichtigung exemplarischer Details, Angaben zum Raumbedarf
- c) Aufstellen eines Funktionsschemas bzw. Prinzipschaltbildes für jede Anlage
- d) Klären und Erläutern der wesentlichen fachübergreifenden Prozesse, Randbedingungen und Schnittstellen, Mitwirken bei der Integration der technischen Anlagen
- e) Vorverhandlungen mit Behörden über die Genehmigungsfähigkeit und mit den zu beteiligenden Stellen zur Infrastruktur
- f) Kostenschätzung nach DIN 276 (2. Ebene) und Terminplanung
- g) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse
- Erstellen des technischen Teils eines Raumbuches
- Durchführen von Versuchen und Modellversuchen
- a) Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen, bis zum vollständigen Entwurf
- b) Festlegen aller Systeme und Anlagenteile
- c) Berechnen und Bemessen der technischen Anlagen und Anlagenteile, Abschätzen von jährlichen Bedarfswerten (z. B. Nutz-, End- und Primärenergiebedarf) und Betriebskosten; Abstimmen des Platzbedarfs für technische Anlagen und Anlagenteile; Zeichnerische Darstellung des Entwurfs in einem mit dem Objektplaner abgestimmten Ausgabemaßstab mit Angabe maßbestimmender Dimensionen; Fortschreiben und Detaillieren der Funktions- und Strangschemata der Anlagen; Auflisten aller Anlagen mit technischen Daten und Angaben zum Beispiel für Energiebilanzierungen; Anlagenbeschreibungen mit Angabe der Nutzungsbedingungen
- d) Übergeben der Berechnungsergebnisse an andere Planungsbeteiligte zum Aufstellen vorgeschriebener Nachweise; Angabe und Abstimmung der für die Tragwerksplanung notwendigen Angaben über Durchführungen und Lastangaben (ohne Anfertigen von Schlitz- und Durchführungsplänen)
- e) Verhandlungen mit Behörden und mit anderen zu beteiligenden Stellen über die Genehmigungsfähigkeit
- f) Kostenberechnung nach DIN 276 (3. Ebene) und Terminplanung
- g) Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung
- h) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse
- Erarbeiten von besonderen Daten für die Planung Dritter, zum Beispiel für Stoffbilanzen
- Detaillierte Betriebskostenberechnung für die ausgewählte Anlage
- Detaillierter Wirtschaftlichkeitsnachweis
- Berechnung von Lebenszykluskosten
- Detaillierte Schadstoffemissionsberechnung für die ausgewählte Anlage
- Detaillierter Nachweis von Schadstoffemissionen
- Aufstellen einer gewerkeübergreifenden Brandschutzmatrix
- Fortschreiben des technischen Teils des Raumbuches
- Auslegung der technischen Systeme bei Ingenieurbauwerken nach Maschinenrichtlinie
- Anfertigen von Ausschreibungszeichnungen bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm
- Mitwirken bei einer vertieften Kostenberechnung
- Simulationen zur Prognose des Verhaltens von Gebäuden, Bauteilen, Räumen und Freiräumen
- a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen oder Befreiungen sowie Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden
- b) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen
—
- a) Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zur ausführungsreifen Lösung
- b) Fortschreiben der Berechnungen und Bemessungen zur Auslegung der technischen Anlagen und Anlagenteile; Zeichnerische Darstellung der Anlagen in einem mit dem Objektplaner abgestimmten Ausgabemaßstab und Detaillierungsgrad einschließlich Dimensionen (keine Montage- oder Werkstattpläne); Anpassen und Detaillieren der Funktions- und Strangschemata der Anlagen bzw. der GA-Funktionslisten; Abstimmen der Ausführungszeichnungen mit dem Objektplaner und den übrigen Fachplanern
- c) Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen
- d) Fortschreibung des Terminplans
- e) Fortschreiben der Ausführungsplanung auf den Stand der Ausschreibungsergebnisse und der dann vorliegenden Ausführungsplanung des Objektplaners, Übergeben der fortgeschriebenen Ausführungsplanung an die ausführenden Unternehmen
- f) Prüfen und Anerkennen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Unternehmen auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung
- Prüfen und Anerkennen von Schalplänen des Tragwerksplaners auf Übereinstimmung mit der Schlitz- und Durchbruchsplanung
- Anfertigen von Plänen für Anschlüsse von beigestellten Betriebsmitteln und Maschinen (Maschinenanschlussplanung) mit besonderem Aufwand (zum Beispiel bei Produktionseinrichtungen)
- Leerrohrplanung mit besonderem Aufwand (zum Beispiel bei Sichtbeton oder Fertigteilen)
- Mitwirkung bei Detailplanungen mit besonderem Aufwand, zum Beispiel Darstellung von Wandabwicklungen in hochinstallierten Bereichen
- Anfertigen von allpoligen Stromlaufplänen
- a) Ermitteln von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsverzeichnissen in Abstimmung mit Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter
- b) Aufstellen der Vergabeunterlagen, insbesondere mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, einschließlich der Wartungsleistungen auf Grundlage bestehender Regelwerke
- c) Mitwirken beim Abstimmen der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der anderen an der Planung fachlich Beteiligten
- d) Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse
- e) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung
- f) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen
- Erarbeiten der Wartungsplanung und -organisation
- Ausschreibung von Wartungsleistungen, soweit von bestehenden Regelwerken abweichend
- a) Einholen von Angeboten
- b) Prüfen und Werten der Angebote, Aufstellen der Preisspiegel nach Einzelpositionen, Prüfen und Werten der Angebote für zusätzliche oder geänderte Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise
- c) Führen von Bietergesprächen
- d) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung
- e) Erstellen der Vergabevorschläge, Mitwirken bei der Dokumentation der Vergabeverfahren
- f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen und bei der Auftragserteilung
- Prüfen und Werten von Nebenangeboten
- Mitwirken bei der Prüfung von bauwirtschaftlich begründeten Angeboten (Claimabwehr)
- a) Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit den ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den Montage- und Werkstattplänen, den einschlägigen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik
- b) Mitwirken bei der Koordination der am Projekt Beteiligten
- c) Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen des Terminplans (Balkendiagramm)
- d) Dokumentation des Bauablaufs (Bautagebuch)
- e) Prüfen und Bewerten der Notwendigkeit geänderter oder zusätzlicher Leistungen der Unternehmer und der Angemessenheit der Preise
- f) Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen
- g) Rechnungsprüfung in rechnerischer und fachlicher Hinsicht mit Prüfen und Bescheinigen des Leistungsstandes anhand nachvollziehbarer Leistungsnachweise
- h) Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnungen der ausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag
- i) Kostenfeststellung
- j) Mitwirken bei Leistungs- und Funktionsprüfungen
- k) fachtechnische Abnahme der Leistungen auf Grundlage der vorgelegten Dokumentation, Erstellung eines Abnahmeprotokolls, Feststellen von Mängeln und Erteilen einer Abnahmeempfehlung
- l) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran
- m) Prüfung der übergebenen Revisionsunterlagen auf Vollzähligkeit, Vollständigkeit und stichprobenartige Prüfung auf Übereinstimmung mit dem Stand der Ausführung
- n) Auflisten der Verjährungsfristen der Ansprüche auf Mängelbeseitigung
- o) Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel
- p) Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts
- Durchführen von Leistungsmessungen und Funktionsprüfungen
- Werksabnahmen
- Fortschreiben der Ausführungspläne (zum Beispiel Grundrisse, Schnitte, Ansichten) bis zum Bestand
- Erstellen von Rechnungsbelegen anstelle der ausführenden Firmen, zum Beispiel Aufmaß
- Schlussrechnung (Ersatzvornahme)
- Erstellen fachübergreifender Betriebsanleitungen (zum Beispiel Betriebshandbuch, Reparaturhandbuch) oder computer-aided Facility Management-Konzepte
- Planung der Hilfsmittel für Reparaturzwecke
- a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen
- b) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen
- c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen
- Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist
- Energiemonitoring innerhalb der Gewährleistungsphase, Mitwirkung bei den jährlichen Verbrauchsmessungen aller Medien
- Vergleich mit den Bedarfswerten aus der Planung, Vorschläge für die Betriebsoptimierung und zur Senkung des Medien- und Energieverbrauches
Anlage 15.2 — Objektliste Technische Ausrüstung
Zuordnung der Anlagen zu den Honorarzonen I (gering), II (durchschnittlich) und III (hoch).
| Anlagen mit kurzen einfachen Netzen | I |
| Abwasser-, Wasser-, Gas- oder sanitärtechnische Anlagen mit verzweigten Netzen, Trinkwasserzirkulationsanlagen, Hebeanlagen, Druckerhöhungsanlagen | II |
| Anlagen zur Reinigung, Entgiftung oder Neutralisation von Abwasser, Anlagen zur biologischen, chemischen oder physikalischen Behandlung von Wasser, Anlagen mit besonderen hygienischen Anforderungen oder neuen Techniken (zum Beispiel Kliniken, Alten- oder Pflegeeinrichtungen) | III |
| Gasdruckreglerstationen, mehrstufige Leichtflüssigkeitsabscheider | III |
| Einzelheizgeräte, Etagenheizung | I |
| Gebäudeheizungsanlagen, mono- oder bivalente Systeme (zum Beispiel Solaranlage zur Brauchwassererwärmung, Wärmepumpenanlagen), Flächenheizungen, Hausstationen, verzweigte Netze | II |
| Multivalente Systeme, Systeme mit Kraft-Wärme-Kopplung, Dampfanlagen, Heißwasseranlagen, Deckenstrahlheizungen (zum Beispiel Sport- oder Industriehallen) | III |
| Einzelabluftanlagen | I |
| Lüftungsanlagen mit einer thermodynamischen Luftbehandlungsfunktion (zum Beispiel Heizen), Druckbelüftung | II |
| Lüftungsanlagen mit mindestens zwei thermodynamischen Luftbehandlungsfunktionen (zum Beispiel Heizen oder Kühlen), Teilklimaanlagen, Klimaanlagen, Anlagen mit besonderen Anforderungen an die Luftqualität (zum Beispiel Operationsräume), Kühlanlagen, Kälteerzeugungsanlagen ohne Prozesskälteanlagen, Hausstationen für Fernkälte, Rückkühlanlagen | III |
| Niederspannungsanlagen mit bis zu zwei Verteilungsebenen ab Übergabe EVU einschließlich Beleuchtung oder Sicherheitsbeleuchtung mit Einzelbatterien, Erdungsanlagen | I |
| Kompakt-Transformatorenstationen, Eigenstromerzeugungsanlagen (zum Beispiel zentrale Batterie- oder unterbrechungsfreie Stromversorgungsanlagen, Photovoltaik-Anlagen), Niederspannungsanlagen mit bis zu drei Verteilebenen ab Übergabe EVU einschließlich Beleuchtungsanlagen, zentrale Sicherheitsbeleuchtungsanlagen, Niederspannungsinstallationen einschließlich Bussystemen, Blitzschutz- oder Erdungsanlagen (soweit nicht in HZ I oder HZ III erwähnt), Außenbeleuchtungsanlagen | II |
| Hoch- oder Mittelspannungsanlagen, Transformatorenstationen, Eigenstromversorgungsanlagen mit besonderen Anforderungen (zum Beispiel Notstromaggregate, Blockheizkraftwerke, dynamische unterbrechungsfreie Stromversorgung), Niederspannungsanlagen mit mindestens vier Verteilebenen oder mehr als 1 000 A Nennstrom, Beleuchtungsanlagen mit besonderen Planungsanforderungen (zum Beispiel Lichtsimulationen in aufwendigen Verfahren für Museen oder Sonderräume), Blitzschutzanlagen mit besonderen Anforderungen (zum Beispiel für Kliniken, Hochhäuser, Rechenzentren) | III |
| Einfache Fernmeldeinstallationen mit einzelnen Endgeräten | I |
| Fernmelde- oder informationstechnische Anlagen, soweit nicht in HZ I oder HZ III erwähnt | II |
| Fernmelde- oder informationstechnische Anlagen mit besonderen Anforderungen (zum Beispiel Konferenz- oder Dolmetscheranlagen, Beschallungsanlagen von Sonderräumen, Objektüberwachungsanlagen, aktive Netzwerkkomponenten, Fernübertragungsnetze, Fernwirkanlagen, Parkleitsysteme) | III |
| Einzelne Standardaufzüge, Kleingüteraufzüge, Hebebühnen | I |
| Aufzugsanlagen, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt, Fahrtreppen oder Fahrsteige, Krananlagen, Ladebrücken, Stetigförderanlagen | II |
| Aufzugsanlagen mit besonderen Anforderungen, Fassadenaufzüge, Transportanlagen mit mehr als zwei Sende- oder Empfangsstellen | III |
| 7.1 Nutzungsspezifische Anlagen | |
| Küchentechnische Geräte, zum Beispiel für Teeküchen | I |
| Küchentechnische Anlagen, zum Beispiel Küchen mittlerer Größe, Aufwärmküchen, Einrichtungen zur Speise- oder Getränkeaufbereitung, -ausgabe oder -lagerung (keine Produktionsküche) einschließlich zugehöriger Kälteanlagen | II |
| Küchentechnische Anlagen, zum Beispiel Großküchen, Einrichtungen für Produktionsküchen einschließlich der Ausgabe oder Lagerung sowie der zugehörigen Kälteanlagen, Gewerbekälte für Großküchen, große Kühlräume oder Kühlzellen | III |
| Wäscherei- oder Reinigungsgeräte, zum Beispiel für Gemeinschaftswaschküchen | I |
| Wäscherei- oder Reinigungsanlagen, zum Beispiel Wäschereieinrichtungen für Waschsalons | II |
| Wäscherei- oder Reinigungsanlagen, zum Beispiel chemische oder physikalische Einrichtungen für Großbetriebe | III |
| Medizin- oder labortechnische Anlagen, zum Beispiel für Einzelpraxen der Allgemeinmedizin | I |
| Medizin- oder labortechnische Anlagen, zum Beispiel für Gruppenpraxen der Allgemeinmedizin oder Einzelpraxen der Fachmedizin, Sanatorien, Pflegeeinrichtungen, Krankenhausabteilungen, Laboreinrichtungen für Schulen | II |
| Medizin- oder labortechnische Anlagen, zum Beispiel für Kliniken, Institute mit Lehr- oder Forschungsaufgaben, Laboratorien, Fertigungsbetriebe | III |
| Feuerlöschgeräte, zum Beispiel Handfeuerlöscher | I |
| Feuerlöschanlagen, zum Beispiel manuell betätigte Feuerlöschanlagen | II |
| Feuerlöschanlagen, zum Beispiel selbsttätig auslösende Anlagen | III |
| Entsorgungsanlagen, zum Beispiel Abwurfanlagen für Abfall oder Wäsche | I |
| Entsorgungsanlagen, zum Beispiel zentrale Entsorgungsanlagen für Wäsche oder Abfall, zentrale Staubsauganlagen | III |
| Bühnentechnische Anlagen, zum Beispiel technische Anlagen für Klein- oder Mittelbühnen | II |
| Bühnentechnische Anlagen, zum Beispiel für Großbühnen | III |
| Medienversorgungsanlagen, zum Beispiel zur Erzeugung, Lagerung, Aufbereitung oder Verteilung medizinischer oder technischer Gase, Flüssigkeiten oder Vakuum | III |
| Badetechnische Anlagen, zum Beispiel Aufbereitungsanlagen, Wellenerzeugungsanlagen, höhenverstellbare Zwischenböden | III |
| Prozesswärmeanlagen, Prozesskälteanlagen, Prozessluftanlagen, zum Beispiel Vakuumanlagen, Prüfstände, Windkanäle, industrielle Ansauganlagen | III |
| Technische Anlagen für Tankstellen, Fahrzeugwaschanlagen | III |
| Lagertechnische Anlagen, zum Beispiel Regalbediengeräte (mit zugehörigen Regalanlagen), automatische Warentransportanlagen | III |
| Taumittelsprühanlagen oder Enteisungsanlagen | II |
| Stationäre Enteisungsanlagen für Großanlagen, zum Beispiel Flughäfen | III |
| 7.2 Verfahrenstechnische Anlagen | |
| Einfache Technische Anlagen der Wasseraufbereitung (zum Beispiel Belüftung, Enteisenung, Entmanganung, chemische Entsäuerung, physikalische Entsäuerung) | II |
| Technische Anlagen der Wasseraufbereitung (zum Beispiel Membranfiltration, Flockungsfiltration, Ozonierung, Entarsenierung, Entaluminierung, Denitrifikation) | III |
| Einfache Technische Anlagen der Abwasserreinigung (zum Beispiel gemeinsame aerobe Stabilisierung) | II |
| Technische Anlagen der Abwasserreinigung (zum Beispiel für mehrstufige Abwasserbehandlungsanlagen) | III |
| Einfache Schlammbehandlungsanlagen (zum Beispiel Schlammabsetzanlagen mit mechanischen Einrichtungen) | II |
| Anlagen für mehrstufige oder kombinierte Verfahren der Schlammbehandlung | III |
| Einfache Technische Anlagen der Abwasserableitung | II |
| Technische Anlagen der Abwasserableitung | III |
| Einfache Technische Anlagen der Wassergewinnung, -förderung, -speicherung | II |
| Technische Anlagen der Wassergewinnung, -förderung, -speicherung | III |
| Einfache Regenwasserbehandlungsanlagen | II |
| Einfache Anlagen für Grundwasserdekontaminierungsanlagen | II |
| Komplexe Technische Anlagen für Grundwasserdekontaminierungsanlagen | III |
| Einfache Technische Anlagen für die Ver- und Entsorgung mit Gasen (zum Beispiel Odorieranlage) | II |
| Einfache Technische Anlagen für die Ver- und Entsorgung mit Feststoffen | II |
| Technische Anlagen für die Ver- und Entsorgung mit Feststoffen | III |
| Einfache Technische Anlagen der Abfallentsorgung (zum Beispiel für Kompostwerke, Anlagen zur Konditionierung von Sonderabfällen, Hausmülldeponien oder Monodeponien für Sonderabfälle, Anlagen für Untertagedeponien, Anlagen zur Behandlung kontaminierter Böden) | II |
| Technische Anlagen der Abfallentsorgung (zum Beispiel für Verbrennungsanlagen, Pyrolyseanlagen, mehrfunktionale Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe) | III |
| Herstellerneutrale Gebäudeautomationssysteme oder Automationssysteme mit anlagengruppenübergreifender Systemintegration | III |
Häufige Fragen zu Anlage 15
Was ist Anlage 15 der HOAI?
Anlage 15 HOAI enthält das Leistungsbild der Technischen Ausrüstung (Anlage 15.1) und die Objektliste zur Einordnung in die Honorarzonen (Anlage 15.2). Sie ist die honorarrechtliche Grundlage der TGA-Planung.
Wie viel Prozent des Honorars entfällt in der TGA-Planung auf die Objektüberwachung?
Nach § 55 HOAI werden für die Technische Ausrüstung 35 % des Honorars der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) zugeordnet — der höchste Anteil aller Leistungsphasen.
Was regelt Anlage 15.2 HOAI?
Anlage 15.2 ist die Objektliste der Technischen Ausrüstung. Sie ordnet die Anlagen anhand ihrer Planungsanforderungen den Honorarzonen I (gering) bis III (hoch) zu und steuert damit die Honorarhöhe.
Gesetzestext: HOAI Anlage 15 (zu § 55 Abs. 3, § 56 Abs. 3), amtlicher, gemeinfreier Wortlaut nach § 5 UrhG (BGBl. I 2013, 2368–2374). Erläuterungen: tgaPULS.
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Häufige Fragen zum Thema
Wie berechnet sich das HOAI-Honorar?
Aus den anrechenbaren Kosten (nach DIN 276), der Honorarzone (I–III nach Schwierigkeitsgrad) und dem Leistungsphasen-Anteil (Anlage 15). In der TGA wird jede der acht Anlagengruppen als eigenes Objekt abgerechnet.
Was sind anrechenbare Kosten?
Die honorarrelevanten Kosten nach DIN 276 (Fassung 2008) – ohne Umsatzsteuer und entkoppelt von den tatsächlichen Baukosten (maßgeblich ist die Kostenberechnung zum Erstellungszeitpunkt).
Was ist eine Honorarzone?
Die Einstufung des Schwierigkeitsgrads der Planung. Für die Technische Ausrüstung gibt es drei Honorarzonen (I–III); je höher, desto höher das Honorar.
Was ist ein Objekt nach HOAI?
Ein Objekt ist die honorartechnische Abrechnungseinheit. In der TGA gilt jede der acht Anlagengruppen als eigenes Objekt und wird getrennt abgerechnet (§11/§54 HOAI); auch Baustelleneinrichtung, Rückbau/Demontage und Anlagen in Außenanlagen (KG 550) bilden eigene Objekte.
Was steht in der HOAI Anlage 15?
Das Leistungsbild der Technischen Ausrüstung: die Grundleistungen je Leistungsphase (15.1) und die Objektliste zur Honorarzonen-Einordnung (15.2).
Wie hoch ist der Honoraranteil je Leistungsphase?
2 / 9 / 17 / 2 / 22 / 7 / 5 / 35 / 1 % (Lph 1–9). Größte Phase ist die Objektüberwachung (35 %).
Was ist der Unterschied zwischen Grundleistung und besonderer Leistung?
Grundleistungen sind im HOAI-Leistungsbild (Anlage 15) enthalten; besondere Leistungen (z. B. Energiekonzepte, FM-gerechte Planung, Zertifizierung) gehen darüber hinaus und werden nach AHO Heft 6 gesondert vergütet.
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