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TGA-PlanungAus- und Weiterbildung für die TGA-PlanungFolge #237

tgabar · Bargespräche

Weiterbildung Bauüberwachung statt Bauleitung

Folge 23706.07.2024130:48 minRoman Fritsches, Adrian HarmsGast: Adrian Harms
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Auf den Punkt

Bauüberwachung ist nicht Bauleitung. Die Koordination der ausführenden Firmen ist nach §4 VOB/B Aufgabe des Bauherrn und der Firmen, nicht des TGA-Fachplaners. Die HOAI-Bauüberwachung umfasst nur Qualitätssicherung und das Durchsetzen der Ausführungsplanung. Die Fachbauleitung nach Landesbauordnung betrifft Sicherheit und öffentlich-rechtliche Anforderungen und ist eine besondere Leistung außerhalb der HOAI.

Transkript

Worum geht es bei „Bauüberwachung statt Bauleitung"?

Roman: Herzlich willkommen an der TGA-Bar. Heute sind wir zu zweit, Adrian und ich, direkt aus dem Urlaub für euch da. Es geht darum, den Begriff Bauleitung von der Bauüberwachung abzugrenzen — juristisch hergeleitet. Wir sind hier im Bereich Bildung, machen also eine Weiterbildung Bauüberwachung. Wir schnappen uns die teuerste Leistungsphase, die Leistungsphase 8 mit 35 Leistungspunkten, und das typische Problem: Die Leistungsphase 8 wird von vielen Bauherren und Architekten mit der Bauleitung verwechselt. Und das ist ein Problem, weil wir machen keine Bauleitung — jedenfalls nicht als Grundleistung.

Adrian: Adrian Harms. Ich arbeite bei der Klett Ingenieure und Berater GmbH in Hamburg, manche kennen mich aus Folge 66, da ging es um dasselbe Thema. Ich komme ursprünglich aus dem TGA-Bereich, war lange im erdverlegten Rohrleitungsbau, habe dann Planung gemacht und bin jetzt zurück zu meiner Kernkompetenz: Bauüberwachung für unsere Planungsleistung.

Roman: Wir arbeiten heute gemeinsam an einem Dokument, das alle 101 Teilnehmenden live kommentieren können. Am Ende stelle ich es auf die tgabar.de in die Lounge Projektleitung.

Was sind die vier Kernaussagen der Folge?

Roman: Vier Fakten, die ich heute belegen möchte. Erstens: Die Koordination der ausführenden Firmen ist die Kernaufgabe der Bauleitung und eine Aufgabe des Bauherrn — das steht in der VOB/B. Zweitens: Sie ist nach HOAI keine Grundleistung der Bauüberwachung, weder bei Objekt- noch bei Fachplanern. Drittens: Bauleitung und Fachbauleitung nach Landesbauordnung sind dort definiert und enthalten die Koordination der ausführenden Firmen — das ist eine besondere Leistung außerhalb der HOAI. Viertens: Die HOAI 202X weist die Koordination der ausführenden Firmen endlich explizit als besondere Leistung aus.

Wer schuldet die Koordination der ausführenden Firmen?

Roman: In der VOB/B, Paragraph 4 Absatz 1, steht: Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Das ist also Bauherren-Aufgabe.

Adrian: Die Objektüberwachung sagt oft: Koordiniert mal eure TGA-Firmen. Sie geht davon aus, dass es „unsere" Firmen sind, weil wir die Fachplanung und die Vergabe gemacht haben. Und daraus leiten sie ab, dass wir auch koordinieren müssten. Das müssen wir ablehnen.

Roman: In der HOAI heißt es nur „Mitwirken bei der Koordination der am Projekt Beteiligten" — eine missverständliche Formulierung. Wer sind die am Projekt Beteiligten? Der HOAI-Kommentar von Professor Fuchs (Kapellmann) verweist auf die parallele Architektenleistung: „Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten". Es geht also um uns, die Fachbeteiligten — nicht um die ausführenden Firmen.

Stefan (Teilnehmer): Paragraph 4 Absatz 2 Satz 1 VOB/B: Es ist Sache des Unternehmers, die Ausführung seiner vertraglichen Leistungen zu leiten und für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen. Daraus kann man die Koordinationspflicht der ausführenden Firmen untereinander ableiten.

Was überwacht der TGA-Fachplaner bei der Montageplanung?

Roman: Wir prüfen die Montageplanung nur auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung — auf Konformität. Haben sie unsere Ausführungsplanung beachtet, Trassen oder Installationen verschoben? Wir müssen nicht prüfen, ob die Montagepläne alle Befestigungen und Montageanweisungen enthalten. Eigentlich überwachen wir nur die Ausführungsplanung.

Tobias (Teilnehmer): Wie verhält es sich mit der VDI 6026? Da steht zweifelsfrei drin, dass wir die Montageplanung zu prüfen und freizugeben haben.

Stefan (Teilnehmer): Die muss erst vertraglich vereinbart sein, auf allen Vertragsebenen. Die VDI 6026 gibt viele Leistungen, die über die HOAI hinausgehen und gesondert vergütet werden müssten.

Manuel (Teilnehmer): Wir verweisen in unseren Prüfprotokollen immer auf die 6026, ob vereinbart oder nicht — weil es eine wunderbare Abgrenzung ist, was in einer Montageplanung drinstehen muss. In der Phase 8 ist der Ist-Zustand entscheidend, nach dem wir uns richten.

Tobias (Teilnehmer): Ich kriege seit 28 Jahren Montageplanung vorgelegt und habe — außer bei Sprinklerfirmen — noch nie erlebt, dass ein Plan den Begriff Montageplanung verdient. Sprinklerpläne sind echte Montagepläne, da kann jeder danach bauen. In allen anderen Gewerken werden meist Larifari-Ausführungspläne abgegeben.

Was ist eine Baubesprechung und wer schuldet sie?

Adrian: Die Mitwirkungspflicht bei der Koordination der Gewerke steckt auch in der Teilnahme an der wöchentlichen Baubesprechung. Da geht es um Koordination unter den Firmen — wer nach wem kommt, in welchen Teilbereichen sie zusammenarbeiten.

Stefan (Teilnehmer): Ein gutes Zeichen dafür, dass etwas keine Grundleistung ist: wenn es in den Verträgen steht. Bei uns steht in 98 Prozent aller vom Bauherrn gestellten Verträge drin, dass Baubesprechungen abzuhalten sind, meist auch in welchem Rhythmus.

Roman: Der Bauherr hat die Pflicht, die ausführenden Firmen zu koordinieren. Ich würde in einem Schreiben klarmachen: Das ist Ihre Pflicht. Wenn Sie das wollen, kann ich das übernehmen — als besondere Leistung. Ich nehme an einer Koordinationsbesprechung teil und überprüfe dabei Qualität, Ausführung und Termine.

Adrian: Genau, das ist eine Sonderleistung. Ich kann daran teilnehmen, wenn Sie es wünschen — das kostet aber extra Geld, weil wir es nicht verpflichtend schulden.

Was bedeutet die Koordinationspflicht laut HOAI-Kommentar?

Roman: Der aktuelle Kommentar von Professor Fuchs sagt: Die zeitlich-inhaltliche Koordination betrifft primär die Leistung der technischen Ausrüstung. Die Rechtsprechung sagt also dem Objektplaner: Du koordinierst vor allem den Bauüberwacher TGA. Die Koordination der Ausführenden im Sinne der Bauherren-Leistung nach VOB ist nicht von der HOAI umfasst. Die Koordinationspflicht wird in der Praxis oft zu weit verstanden. Zur Grundleistung zählt nur die Koordination der fachlich an der Objektüberwachung Beteiligten. Und ganz zentral: Die dem Architekten obliegende Koordinationspflicht dient ausschließlich der Qualitätssicherung und ist letztendlich eine Fortsetzung der Ausführungsplanung auf der Baustelle. Die in der VOB/B genannte Pflicht geht darüber hinaus — sie umfasst die Koordination des Mit-, Neben- und Nacheinanders der Ausführenden. Das ist Leistung des Bauherrn, nicht der Bauüberwachung. Das steht im Kommentar auf Seite 1653 und Seite 1670.

Was ist Koordination und wo hört sie auf?

Niklas (Teilnehmer): Ich habe dafür ein Bild im Kopf: eine Verkehrskreuzung mit Ampelsystem. Solange alles im Fluss ist, muss ich nicht eingreifen. Erst wenn ein Stau entsteht oder die Ampel ausfällt, gehe ich als Objektüberwachung rein und löse das Problem. Wenn es ein systematisches Problem ist, ist das eine besondere Leistung.

Adrian: Der wichtige Unterschied: Als Bauleitung gebe ich direkte Handlungsanweisungen an die Firmen. Das dürfen wir als Bauüberwachung nicht — dafür sind wir nicht versichert, das obliegt uns nicht. Das obliegt dem Auftraggeber beziehungsweise dessen Stellvertreter, der die Bauleitung übernimmt.

Stefan (Teilnehmer): Ich darf nicht in das Dispositionsrecht der Firmen eingreifen. Ich darf nicht sagen: Du gehst jetzt ins zweite Obergeschoss und hängst da die Rohrleitung. Damit greife ich in Dinge ein, die ich nicht beeinflussen darf. Wir sind Vertragspartner des Bauherrn, nicht der ausführenden Firma. Wir beraten den Bauherrn und geben Empfehlungen — der Bauherr kann ihnen folgen oder nicht.

Was regeln die Landesbauordnungen zur Fachbauleitung?

Roman: In Berlin und Hamburg steht: Der Bauleiter hat dafür zu sorgen, dass die öffentlich-rechtlichen Anforderungen eingehalten werden, hat Weisungen zu erteilen und ist verantwortlich für den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle und das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten. Verfügt die Bauleiterin auf Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde, sind geeignete Fachbauleiter heranzuziehen. Wichtig: Sobald ihr den Begriff Fachbauleiter im Vertrag habt, seid ihr mit verantwortlich für die Sicherheit der Baustelle. Davon würde ich mich fernhalten.

Adrian: Wir vertreten als Fachbauüberwachung die Interessen des Bauherrn und haben Fachexpertise — aber damit sind wir nicht automatisch Bauleiter. Eine Fachbauleitererklärung würde ich definitiv nicht so nennen; nennt es Fachbauüberwachungserklärung.

Markus (Teilnehmer): Der Fachbauleiter nach Landesbauordnung guckt nur durch die Brille der Sicherheit. Die Landesbauordnung hat kein Interesse daran, dass eine Baustelle im Sinne des Kunden gut läuft, sondern nur, Schaden und Sicherheit abzuwenden. Diese Lücke — wer die Firmen koordiniert — schließt das Thema nicht.

Lars (Teilnehmer): Es gibt eine Quelle vom Land NRW zur Definition Fachbauleiter, die das bestätigt: Es hat nur mit Sicherheit zu tun. Wenn jemand vom Holzbau keine Ahnung hat, braucht es einen Fachmann für sicherheitsrelevante Dinge im Zusammenhang mit der Montagetätigkeit. Das hat nichts mit dem Disput Bauleiter versus Objektüberwachung zu tun.

Stefan (Teilnehmer): Die Weisungsbefugnis ist in der LBO NRW in Paragraph 45 klar hinterlegt, in Baden-Württemberg zum Beispiel nicht — da hat der Bauleiter gar kein Weisungsrecht. Man muss gucken, in welchem Land man unterwegs ist.

Was steht in der neuen HOAI 202X zur Koordination?

Roman: In der Evaluation der Planungs- und Bauleistungen, im Oktober 2023 veröffentlicht, gibt es einen Vorabzug der neuen HOAI in einer Synopse — alt gegen neu. In der neuen Anlage 15 für die TGA heißt es endlich „Mitwirken bei der Koordination der an der Überwachung fachlich Beteiligten". Vorher stand nur „Mitwirken". Und ganz zentral steht auf der rechten Seite als besondere Leistung: Übernahme von Koordinationsleistungen der ausführenden Firmen.

Stefan (Teilnehmer): Da steht vor allem drin, dass die Übernahme von Koordinationsleistungen definitiv keine Grundleistung ist.

Roman: Sobald ich Firmen untereinander koordiniere, was sie eigentlich selbst tun sollten, ist das eine besondere Leistung — die kann ich anbieten und abrechnen.

Wie führt man das Bautagebuch korrekt?

Manuel (Teilnehmer): Theoretisch muss ich gar nicht auf der Baustelle erscheinen. Ich muss dafür sorgen, dass es läuft — wie, ist mir überlassen. Aber ich muss es über ein Bautagebuch dokumentieren.

Christopher (Teilnehmer): Das Bautagebuch ist im Vergabehandbuch Bau eine vertragliche Verpflichtung. Es dient als wichtiges Beweismittel im Rahmen von Bauprozessen. Dem Fachplaner ist anzuraten, es möglichst täglich zu führen; bei kleineren Baustellen können mehrere Tage zu einem Bericht zusammengefasst werden.

Roman: Im Vergabehandbuch Bau ist geregelt, wie das Bautagebuch aufgebaut sein muss, mit besonderen und regelmäßigen Vorkommnissen. Das beschreibt auch unsere Qualitätssicherungspflicht: Wenn du neue Montagepläne bekommst oder Ausführungspläne änderst, muss das ins Bautagebuch.

Wie fasst die Folge die Ergebnisse zusammen?

Roman: Erstens: Die Koordination der ausführenden Firmen ist Aufgabe des Bauherrn und der ausführenden Firmen. Zweitens: Sie ist nach HOAI keine Grundleistung der Bauüberwachung — in der neuen HOAI wird sie eine besondere Leistung. Drittens, was ich heute gelernt habe: Die Fachbauleitung hat nichts mit unserer fachlichen Leistung zu tun. Sie ist eine besondere Leistung, um die Sicherheit auf der Baustelle und das Landesbauordnungsrecht zu gewährleisten — und ob die TGA dafür überhaupt relevant ist, ist fraglich. Holt euch lieber einen SiGeKo oder Brandschutzplaner. Den Begriff Fachbauleiter sollten wir nur noch im Sinne der Landesbauordnung verwenden, denn der ist höherwertiger als HOAI und VOB.

Adrian: Man sollte nicht hingehen und alles absagen. Die Baubesprechung hilft bei der Koordination und ist ein gutes Tool. Die Frage ist eher: Wie kriege ich das zusätzlich bezahlt? Wenn ich das mache, möchte ich es extra vergütet haben.

Roman: Vielen Dank für die intensiven Diskussionen — die größte Beteiligung, die wir je in einer Weiterbildung hatten, mit über 100 Leuten. Das Dokument stelle ich überarbeitet auf die tgabar.de in die Lounge Projektleitung. Werdet Mitglied und kommt an die Bar.

Häufige Fragen zu dieser Folge

Was ist der Unterschied zwischen Bauleitung und Bauüberwachung?

Bauleitung bedeutet, den ausführenden Firmen direkte Handlungsanweisungen zu geben und ihr Zusammenwirken zu koordinieren — das ist nach §4 VOB/B Aufgabe des Bauherrn und der Firmen. Bauüberwachung (Objektüberwachung) nach HOAI umfasst dagegen nur die Qualitätssicherung und das Überwachen der Umsetzung der Ausführungsplanung sowie der Termine; sie gibt keine Handlungsanweisungen an die Firmen.

Ist die Koordination der ausführenden Firmen eine Grundleistung der HOAI-Bauüberwachung?

Nein. Die Koordination der ausführenden Firmen ist nach HOAI keine Grundleistung der Bauüberwachung, weder bei Objekt- noch bei Fachplanern. Zur Grundleistung zählt nur die Koordination der fachlich an der Objektüberwachung Beteiligten. Laut HOAI-Kommentar dient die Koordinationspflicht ausschließlich der Qualitätssicherung und ist eine Fortsetzung der Ausführungsplanung auf der Baustelle.

Was prüft der TGA-Fachplaner an der Montageplanung?

Er prüft die Montage- und Werkstattpläne nur auf Übereinstimmung (Konformität) mit der Ausführungsplanung — also ob die ausführende Firma die Ausführungsplanung beachtet hat, Trassen oder Installationen nicht unzulässig verschoben wurden. Er muss nicht prüfen, ob die Montagepläne alle Befestigungen und Montageanweisungen vollständig enthalten.

Was regelt die Fachbauleitung nach Landesbauordnung?

Die Bauleitung und Fachbauleitung sind in den Landesbauordnungen (außer in Bayern) definiert. Sie betreffen die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen, das Erteilen von Weisungen, den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle und das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten. Es geht um Sicherheit, nicht um die TGA-Qualität. Die Fachbauleitung ist eine besondere Leistung außerhalb der HOAI und bringt persönliche Verantwortung für die Baustellensicherheit mit sich.

Wer ist verantwortlich für die Durchführung einer Baubesprechung?

Die Baubesprechung ist Teil der Koordination der ausführenden Firmen und damit primär Aufgabe des Bauherrn, nicht der TGA-Planer oder Architekten nach HOAI. In der Praxis steht sie meist in den vom Bauherrn gestellten Verträgen — laut einem Teilnehmer in rund 98 Prozent der Verträge — und wird dann vertraglich geschuldet. Übernimmt der Bauüberwacher die Koordination freiwillig, ist das eine gesondert zu vergütende besondere Leistung.

Was ändert die neue HOAI 202X an der Koordinationsleistung?

Die im Oktober 2023 veröffentlichte Evaluation (Vorabzug der neuen HOAI) weist die Übernahme von Koordinationsleistungen der ausführenden Firmen erstmals explizit als besondere Leistung aus — also klar keine Grundleistung. Zudem wird die TGA-Grundleistung präzisiert zu „Mitwirken bei der Koordination der an der Überwachung fachlich Beteiligten".

Muss der TGA-Bauüberwacher täglich auf der Baustelle sein und ein Bautagebuch führen?

Das Bautagebuch ist über das Vergabehandbuch Bau eine vertragliche Verpflichtung und dient als Beweismittel; es ist möglichst täglich zu führen, bei kleineren Baustellen dürfen mehrere Tage zusammengefasst werden. Anders als beim Hochbau ist der TGA-Einsatz aber gewerkeabhängig und sukzessive — eine durchgehende tägliche Anwesenheit ist bei kleineren Baustellen meist nicht finanzierbar. Sinnvoll ist, Anwesenheit und Personaleinsatz vorab mit dem Bauherrn schriftlich zu vereinbaren.

Zitate

Wir machen keine Bauleitung — jedenfalls nicht als Grundleistung."

Roman Fritsches

Die dem Architekten obliegende Koordinationspflicht dient ausschließlich der Qualitätssicherung und ist letztendlich eine Fortsetzung der Ausführungsplanung auf der Baustelle."

Roman Fritsches

Als Bauleitung gebe ich direkte Handlungsanweisungen. Das sollte als Bauüberwachung nicht so sein — dafür sind wir nicht versichert, das obliegt uns nicht."

Adrian Harms

Sobald ihr den Begriff Fachbauleiter im Vertrag habt, seid ihr mit in der Verantwortung für die Sicherheit der Baustelle."

Roman Fritsches

Ein gutes Zeichen dafür, dass etwas keine Grundleistung ist, ist immer, wenn es in den Verträgen steht."

Stefan (Teilnehmer)

Zahlen & Fakten

An der Weiterbildung „Bauüberwachung statt Bauleitung" nahmen 101 Mitglieder der tgabar.de teil; es ist die längste Podcast-Folge des Formats.

Die Leistungsphase 8 ist nach HOAI die teuerste Grundleistung mit 35 Leistungspunkten.

Die zentralen Aussagen des HOAI-Kommentars von Professor Fuchs (Kapellmann) stehen auf Seite 1653 und Seite 1670.

Quelle: Roman Fritsches

Laut einem Teilnehmer steht in rund 98 Prozent aller vom Bauherrn gestellten Verträge, dass Baubesprechungen abzuhalten sind.

Quelle: Stefan (Teilnehmer)

Die Weisungsbefugnis des Bauleiters ist in der Landesbauordnung NRW in Paragraph 45 geregelt, in Baden-Württemberg dagegen nicht.

Quelle: Stefan (Teilnehmer)

Der Vorabzug der neuen HOAI (Evaluation der Planungs- und Bauleistungen) wurde im Oktober 2023 veröffentlicht.

Ein Teilnehmer erhält seit 28 Jahren Montageplanungen vorgelegt und hat außer bei Sprinklerfirmen noch nie einen Plan erlebt, der den Begriff Montageplanung verdient.

Quelle: Tobias (Teilnehmer)

Glossar

Bauleitung
Koordination der ausführenden Firmen mit direkten Handlungsanweisungen; nach §4 VOB/B Aufgabe des Bauherrn und der Firmen, keine HOAI-Grundleistung der Bauüberwachung.
Bautagebuch
Dokumentation des Bauablaufs, im Vergabehandbuch Bau geregelt; vertraglich verpflichtend, Beweismittel in Bauprozessen, möglichst täglich zu führen.
Bauüberwachung (Objektüberwachung)
HOAI-Grundleistung (u.a. Leistungsphase 8), die die Umsetzung der Ausführungsplanung und der Termine überwacht und der Qualitätssicherung dient; gibt keine Handlungsanweisungen an die ausführenden Firmen.
Dispositionsfreiheit
Freiheit der ausführenden Firma, Ablauf und Personaleinsatz bis zum vereinbarten Fertigstellungszeitpunkt selbst zu bestimmen; darf nur im Rahmen der Meilensteine des Terminplans hinterfragt werden.
Fachbauleitung (nach Landesbauordnung)
In den Landesbauordnungen geregelte Leistung zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Anforderungen und zur Baustellensicherheit; besondere Leistung außerhalb der HOAI mit persönlicher Verantwortung, betrifft Sicherheit, nicht TGA-Qualität.
Koordination der am Projekt Beteiligten
HOAI-Formulierung; laut Kommentar nur Koordination der fachlich an der Objektüberwachung Beteiligten zum Zweck der Qualitätssicherung, nicht die Koordination der ausführenden Firmen.
Montage- und Werkstattplanung
Von der ausführenden Firma erstelltes Folgedokument zur Ausführungsplanung; der Fachplaner prüft sie nur auf Übereinstimmung (Konformität) mit der Ausführungsplanung.
Nullablaufplan
Von der Firma abgeforderter Ist-Plan zu Bestellzeitpunkt, Lieferfristen, Beginn und Personalansatz; Grundlage zur Fortschreibung des Terminplans.
VOB/B §4
Regelt, dass der Auftraggeber das Zusammenwirken der Unternehmer zu regeln hat (Abs. 1) und der Unternehmer die Ausführung seiner Leistungen selbst zu leiten hat (Abs. 2).
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